Zusammenfassung des Urteils SB.2016.135 (AG.2017.790): Appellationsgericht
Der Berufungskläger wurde wegen versuchter einfacher Körperverletzung und pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall (Führerflucht) angeklagt. Bei dem Vorfall auf dem Parkplatz vor dem St. Jakob-Stadion kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und C____ sowie B____. Es wurde behauptet, dass der Berufungskläger beim Wegfahren über den Fuss von C____ und B____ gefahren sei. Der Berufungskläger bestritt dies und gab an, niemanden überfahren zu haben. Die Beweise und Aussagen der Zeugen waren widersprüchlich. Das Gericht entschied, dass der Berufungskläger nicht vorsätzlich gehandelt hat und sprach ihn von der versuchten Körperverletzung frei. Auch die Anklage wegen Führerflucht konnte aufgrund mangelnder Beweise nicht bestätigt werden. C____ konnte keine Verletzungen nachweisen, und daher wurde der Berufungskläger auch in diesem Anklagepunkt freigesprochen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2016.135 (AG.2017.790) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 05.09.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | versuchte einfache Körperverletzung sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht) |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Akten; Sicherheit; Gericht; Sicherheitsmann; Verletzung; Beweis; Person; Porsche; Fahrzeug; Körperverletzung; Verfahren; Über; Verhalten; Zeugin; Aussage; Vorfall; Urteil; Vorinstanz; Aussagen; Umstände; Verhandlung; Personen; Mitarbeiter; Fusses; Recht; Unfall |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 12 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 389 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 52 SVG ;Art. 92 SVG ; |
Referenz BGE: | 122 IV 356; 124 IV 79; 127 I 38; 131 IV 1; 134 IV 26; 134 IV 28; 137 IV 1; 138 V 74; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 10 OR StPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2016.135
URTEIL
vom 5. September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. September 2016
betreffend versuchte einfache Körperverletzung sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht)
sowie Zirkulationsbeschluss vom 18.September 2017
betreffend Parteientschädigung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7.September 2016 wurde A____, in Anfechtung eines Strafbefehls vom 15. März 2016, der versuchten einfachen Körperverletzung sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 45Tagessätzen zu CHF380.-, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2Jahre, sowie zu einer Busse von CHF2000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von C____ wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. A____ wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr von CHF600.-, im Falle der Berufung CHF1200.-, auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung angemeldet. In seiner Berufungserklärung vom 27. Dezember 2016 beantragt er einen Freispruch von sämtlichen Schuldsprüchen, eventualiter die Aufhebung des Strafurteils und die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der Untersuchung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Ausserdem hat er mehrere Beweisanträge gestellt (dazu unten E.1.3). Seine Anträge hat er mit Eingabe vom 10.April 2017 wiederholt und näher begründet. In ihrer Berufungsantwort vom 9.Mai 2017 hat die zuständige Staatsanwältin die Bestätigung des angefochtenen Urteils, die Abweisung der Berufung sowie der Beweisanträge beantragt und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 27. Juni 2017 sämtliche Beweisanträge abgewiesen, unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gesamtgerichts.
An der Berufungsverhandlung vom 5. September 2017 hat der Berufungskläger mit seinem Verteidiger teilgenommen. Die Staatsanwältin und der Privatkläger, beide fakultativ geladen, sind nicht zur Verhandlung erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Sein Verteidiger ist zum Vortrag gelangt und hat seine schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Über die Höhe der dem Berufungskläger auszurichtenden Parteientschädigung ist mit separatem Zirkulationsbeschluss vom 18.September 2017 entschieden worden. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art.398 Abs.1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art.382 Abs.1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§88 Abs.1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art.404 Abs.1 StPO). Explizit angefochten werden hier sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche, implizit damit gegebenenfalls auch die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zu überprüfen ist somit das gesamte erstinstanzliche Urteil, mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C____.
1.3
1.3.1 Die in der Berufungserklärung und -begründung vorgebrachten Beweisanträge sind mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Juni 2017 abgewiesen worden, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger sie erneut vorgebracht.
1.3.2 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren die Akten über die Beweiserhebungen unvollständig erscheinen. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
1.3.3 Im Einzelnen ist zu den Beweisanträgen des Berufungsklägers folgendes festzuhalten:
Augenschein vor Ort, unter Nachstellung der Situation vom 17. Mai 2015 und unter Beizug der Zeugin D____
Die Situation vor Ort ergibt sich ohne weiteres aus den Akten, ist fotografisch dokumentiert und nicht umstritten. Ein persönliches Bild vom Ort des Geschehens ist nicht erforderlich, da nicht die örtlichen Gegebenheiten, sondern vielmehr die Tathandlung - namentlich das angeklagte Überfahren der Füsse des Mitarbeiters von [...] C____ und des Mitarbeiters des Abschleppdienstes B____ - umstritten ist. Es lässt sich im Übrigen auch bei einem Augenschein, notabene rund zwei Jahre nach dem Vorfall, nicht klar ermitteln, ob die Zeugin D____ von ihrem Standort aus - den sie überdies während des Geschehens mutmasslich auch gewechselt hat (vgl. etwa Akten S.168f., 173) - überhaupt hat beobachten können, ob ein Fuss des C____ von einem Autoreifen überrollt worden ist. Aus einem entsprechenden Augenschein sind somit keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse zu erwarten.
Rechtsauskunft über die Befugnisse von C____ und B____
Der Berufungskläger ersucht um Einholung einer Rechtsauskunft darüber, ob das Verhalten des Sicherheitsmannes C____ und des Mitarbeiters des Abschleppdienstes B____ im Rahmen ihrer Befugnisse lag. Das Appellationsgericht ist kompetent, die Rechtsfrage zu beurteilen, ob diese beiden Personen beim fraglichen Vorfall im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt haben - soweit dies für die Beurteilung des Verhaltens des Berufungsklägers denn überhaupt relevant wäre. Zu Rechtsfragen werden keine Sachverständigen beigezogen (iura novit curia, vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 182 N 2).
Expertise über Verletzungsfolgen, angemessene Reaktion sowie Bemerkbarkeit beim Überfahren eines Fusses durch einen Personenwagen
Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er sei mit seinem Personenwagen Porsche [ ] zweimal über den Fuss von C____ und einmal über den Fuss von B____ gefahren. B____ ist unbestrittenerweise nicht verletzt worden. C____ will nach dem Vorfall laut seinen Aussagen zuerst ein leichtes Brennen am Fuss verspürt und dann eine Schwellung und Rötung des betroffenen Fusses, mit Schmerzen, festgestellt haben (vgl. Akten S.32, 44). Ein Arztzeugnis über seine allfällig erlittenen Verletzungen liegt nicht vor. Es ist offenkundig und bedarf nicht der Abklärung durch eine Expertise, dass das Überrollen eines Fusses mit einem Personenwagen zu Verletzungen führen kann. Ebenfalls ist klar, dass das konkrete Verletzungsbild stark von den konkreten Umständen, wie insbesondere von der betroffenen Stelle des Fusses, vom getragenen Schuhwerk, von der Geschwindigkeit des Autos abhängt. Eine Expertise kann hier im Nachhinein, notabene über 2Jahre nach dem fraglichen Vorfall, keine weitere Klärung bringen. Ebenso wenig kann mit einer Expertise ermittelt werden, ob der Berufungskläger ein allfälliges Überfahren der Füsse hätte bemerken können respektive hätte bemerken müssen, denn auch dies hängt von den konkreten Umständen ab. Aus einer entsprechenden Expertise wäre somit kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Expertise über die in den Akten befindlichen Fotos der Zeugin D____
Aus einer entsprechenden Expertise sind keine relevanten Ergebnisse zu gewinnen. Der Berufungskläger hat, mit den Fotografien konfrontiert, nie bestritten, dass diese die damalige Situation wiedergeben (vgl. Akten S. 60f.). Ohnehin zeigen die betreffenden Fotografien den zentralen und umstrittenen Teil des Vorfalles - angebliches Überfahren der Füsse von C____ und B____ durch den Berufungskläger - gerade nicht. Da die Zeugin nach eigenen Aussagen das Mobiltelefon, mit welchem sie die Fotos aufgenommen hat, nicht mehr besitzt und die Aufnahmen auf dem Computer automatisch gelöscht worden seien (vgl. Akten S. 78, 83), lässt sich eine entsprechende Expertise über Zeit und Ort der Aufnahmen ohnehin nicht erstellen - ganz abgesehen davon, dass aus den entsprechenden Ergebnissen kein weiterer Erkenntnisgewinn für das Verfahren zu erwarten wäre.
Wiederholung der Konfrontationseinvernahmen mit B____ und D____
Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Berufungskläger mit sämtlichen Personen, welche ihn belasten, also auch mit der Auskunftsperson B____ und der Zeugin D____, konfrontiert worden und hatte dabei ausreichend Gelegenheit, ihnen Fragen zu stellen. Somit ist sein Anspruch auf Konfrontation (Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) gewahrt. Die Voraussetzungen von Art. 389 Abs.2 StPO sind im Übrigen nicht erfüllt, so dass die Befragung der Zeugen nicht zu wiederholen ist. Ob die Depositionen der Auskunftsperson und der Zeugin in der Hauptverhandlung inhaltlich glaubhaft sind nicht, wird unten (E.3.4) noch zu prüfen sein.
Die Beweisanträge werden somit abgewiesen.
2.
2.1 Die Vorinstanz geht zusammengefasst davon aus, dass der Berufungskläger am 17.Mai 2015 seinen Personenwagen [...] auf dem Vorplatz des St.Jakob-Stadions, Gellertstrasse 235 in Basel, parkiert hatte und, als er gegen 14.30 Uhr zu seinem Wagen zurückkehrte, feststellte, dass B____, ein Mitarbeiter der [...] Pannendienst [...], im Begriff war, das Fahrzeug auf ein Abschleppfahrzeug zu laden, weil gleichentags ein Fussballspiel des FC Basel stattfinden sollte und deshalb auf dem Vorplatz ein generelles Parkverbot galt. Darauf sei es zu einer Diskussion zwischen dem Berufungskläger einerseits und B____ und dem unterdessen auch vor Ort erschienenen Sicherheitsmann C____ andererseits gekommen, dies insbesondere, weil der Berufungskläger sich geweigert habe, C____ seine Personalien anzugeben und sich auszuweisen. Der Berufungskläger habe schliesslich sein Auto bestiegen, die Scheiben heruntergelassen und wegfahren wollen. Dazu habe er das Fahrzeug im Schritttempo hin und her manövriert. Um die Wegfahrt des Berufungsklägers zu verhindern, hätten sich C____ und B____ zunächst vor und dann seitlich zu dessen Auto gestellt. Insoweit ist der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten.
Über die folgenden Ereignisse gehen die Schilderungen der Beteiligten und der Zeugin D____ allerdings auseinander. Die Vorinstanz geht mit der Anklage und unter Bezugnahme insbesondere auf Angaben von C____ und B____ sowie der Zeugin D____ davon aus, dass der Beschuldigte, als er im Schritttempo rückwärtsfuhr, zunächst C____ mit seinem linken Vorderrad über den linken Fuss fuhr und dann dessen linkes Bein touchierte. Obwohl C____ ihn lautstark darauf hingewiesen habe, dass er ihm soeben über den Fuss gefahren sei, habe der Berufungskläger den Vorwärtsgang eingelegt und sei erneut über den linken Fuss von C____ gefahren. C____ habe eine Schwellung und Rötung am linken Fuss erlitten und vorübergehend an Schmerzen am linken Fuss gelitten. Gleichzeitig - so die Anklage (Urteil Strafgericht S.2) - respektive danach - so die Vorinstanz (Urteil Strafgericht S.10) - sei der Beschuldigte auch noch über den linken Fuss von B____ gefahren, wobei er da abgerutscht sei. B____ habe Schuhe mit Stahlkappen getragen und sei unverletzt geblieben. Obwohl der Berufungskläger von den Verletzungen des C____ Kenntnis hatte respektive hätte haben müssen, sei er, ohne für Hilfe zu sorgen die Polizei zu alarmieren, davon gefahren.
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger wegen versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B____ sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Führerflucht) verurteilt. Da C____ seinen Strafantrag am 1. September 2016 wegen einfacher Körperverletzung zurückgezogen und eine Desinteresse-Erklärung abgegeben hatte (Akten S. 130), wurde das ihn betreffende Verfahren im Anklagepunkt betreffend mehrfache Körperverletzung eingestellt.
2.2 Der Berufungskläger macht zusammengefasst insbesondere geltend (vgl. Berufungsbegründung vom 10. April 2017, Plädoyer), er sei niemandem über den Fuss gefahren, habe niemanden verletzt, dies auch weder beabsichtigt auch nur in Kauf genommen. Demzufolge habe er durch sein Wegfahren auch keine Fahrerflucht begangen. Er rügt im Wesentlichen, dass die Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson widersprüchlich seien, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Insgesamt seien die Aussagen von der Vorinstanz mangelhaft gewürdigt worden, was dann zu fehlerhaften rechtlichen Konsequenzen geführt habe. Die Voraussetzungen von Art.51 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) seien nicht erfüllt. Gänzlich unberücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz den Umstand, dass C____ und B____ ihn ohne Berechtigung zur Angabe seiner Personalien und zur Abgabe eines Ausweises zwingen und am Wegfahren hindern wollten.
3.
3.1 Zunächst wendet sich der Berufungskläger gegen seine Verurteilung wegen versuchter Körperverletzung zum Nachteil des B____. Die Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 10f.) geht davon aus, dass der Berufungskläger mit seinem Porsche [ ] nach zweimaligem Überfahren des linken Fusses von C____ auch noch B____ über den rechten Fuss - in der Anklage ist demgegenüber vom linken Fuss auch des B____ und von einem gleichzeitigen Überfahren die Rede (Urteil Strafgericht S. 2f.) - gefahren sei. Da B____ Schuhe mit Stahlkappen trug, erlitt er keine Verletzungen Die Vorinstanz hat erwogen, wer jemandem mit einem Personenwagen über die Füsse fahre, vertraue nicht darauf, dass das Opfer nur eine völlig harmlose Beeinträchtigung erleide, sondern nehme in Kauf, wenn er dies nicht geradezu wolle, dass das Opfer Verletzungen wie beispielsweise eine Quetschung gar gebrochene Zehen erleide. Der Berufungskläger habe sein Fahrzeug hin und her manövriert, dabei mit Kupplung und Gas gespielt, obwohl er gewusst habe, dass zwei Personen ganz nah an seinem Auto gestanden seien. Da C____ den Berufungskläger darauf aufmerksam gemacht habe, nachdem er ihm das erste Mal über den Fuss gefahren sei, habe der Berufungskläger zumindest die weiteren Male eine Verletzung nicht nur in Kauf genommen, sondern direkt gewollt. Die Vorinstanz geht somit von vorsätzlichem Handeln des Berufungsklägers aus.
3.2 Der Berufungskläger bestreitet wie erwähnt, dass er dem Privatkläger B____ und auch dem Sicherheitsmann C____ überhaupt über den Fuss gefahren ist. Er habe auch nichts derartiges bemerkt und keinerlei Verletzungsvorsatz gehabt.
3.3
3.3.1 Es ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche den angefochtenen Schuldspruch gegen den Berufungskläger wegen versuchter Körperverletzung zum Nachteil des B____ stützen im Gegenteil gegen dessen Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von unüberwindlichen Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E.1.3.2, 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art.10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art.10StPO N25).
3.3.2 Als Beweismittel respektive Indizien gilt es vorliegend die Aussagen des Berufungsklägers, des Sicherheitsmannes C____, des Privatklägers B____ sowie der Zeugin D____ zu würdigen. Daneben gilt es weitere Umstände, wie etwa den Rapport der Kantonspolizei vom 17. Mai 2015 die in den Akten befindlichen Fotografien zu beachten.
3.4
3.4.1 Der umstrittene Vorfall hat sich am 17. Mai 2015 abgespielt. Die Polizei wurde noch gleichentags beigezogen und die Strafanträge von C____ und B____ wurden am 17. und 18.Mai 2015 gestellt (vgl. Rapport Kantonspolizei, Akten S.31 ff.). Die Ermittlungen wurden erst im November 2015, also erst ein knappes halbes Jahr später, aufgenommen. C____ wurde im November 2015, der Berufungskläger im Januar 2016, B____ und D____ im Februar 2016 befragt. Die Aussagen sind unter diesen Umständen besonders sorgfältig zu würdigen. Bei solchen dynamischen Geschehen sind bereits die Wahrnehmungsbedingungen ungünstig. Auch der relativ grosse zeitliche Abstand zwischen dem Geschehen vom 17. Mai 2015 und den entsprechenden Aussagen birgt die Gefahr des Vergessens. Es besteht in diesem Zusammenhang auch das Risiko, dass die entstandenen Erinnerungslücken später aufgefüllt werden durch Schlussfolgerungen Phantasieprodukte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das betreffende Ereignis nicht einfach still und unangetastet im Gedächtnis geruht hat, sondern allenfalls verschiedentlich aktualisiert und dabei verändert worden ist, etwa indem es unter Umständen nach dem Vorfall Gespräche Mitteilungen anderer Anwesender darüber gegeben hat (vgl. zum Ganzen: Undeutsch/Klein, Redlich, aber falsch - zur psychologischen Problematik des Beweiswertes von Zeugenaussagen, in: AJP 11/2000, 1354 ff.).
3.4.2 Der Berufungskläger ist ein erstes Mal am 20. Januar 2016 (Akten S.53 ff.), also rund 8Monate nach dem Vorfall, als Beschuldigter befragt worden und hat zusammengefasst angegeben, er könne als Mitarbeiter der [...] grundsätzlich dort, auf dem Vorplatz des Stadions St. Jakob parkieren. Er habe an jenem Tag sein Fahrzeug dort parkiert gehabt, denn er habe auch Termine an Samstagen und Sonntagen. Er habe dem Sicherheitsmann, der sich wie der Chef auf dem Platz aufgeführt habe (Akten S.54) und sehr unfreundlich zu ihm gewesen sei, erklärt, er werde die Abschleppkosten bezahlen, müsse aber wegfahren, da er einen Termin hatte. Er habe der Aufforderung des Sicherheitsmannes, sich auszuweisen respektive seine Personalien anzugeben, nicht Folge geleistet, da dieser ja das Kontrollschild des Fahrzeugs hatte. An die Anwesenheit des Mitarbeiters des Abschleppdienstes konnte der Berufungskläger sich spontan nicht erinnern. Der Sicherheitsmann habe sich dann vor sein Auto gestellt. Er (der Berufungskläger) habe ihm gesagt, dass er kein Recht habe, ihn aufzuhalten. Auf den Vorhalt, er sei beim Zurückfahren und nach eingeschlagenen Vorderrädern über den Fuss des Sicherheitsmannes und des Mitarbeiters des Abschleppdienstes gefahren und später dem Sicherheitsmann noch ein zweites Mal über den Fuss gefahren, hat er ausgesagt, er sei niemandem über den Fuss gefahren. Er habe etwas derartiges auch nicht bemerkt; auch habe ihm der Sicherheitsmann nicht gesagt, dass er ihm über den Fuss gefahren sei. Er sei schliesslich mit normaler Geschwindigkeit davon gefahren. Diese Angaben hat er an der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 7. September 2016 im Wesentlichen bestätigt (Akten S. 163 ff.). Er betont, er sei niemandem über den Fuss gefahren und habe so etwas auch nicht bemerkt. Er habe auch keine Absicht gehabt, jemanden zu verletzen. Dass das Abschleppauto und auch der Mitarbeiter des Abschleppdienstes bereits vor Ort waren, habe er vergessen; dies sei ihm dann aber beim Anblick der Fotografien wieder erinnerlich geworden.
Nach Auffassung der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 8f.) vermögen die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz verweist auf Unstimmigkeiten in seinen Aussagen, die, wie sie allerdings selber feststellt, nicht das relevante Kerngeschehen betreffen und zudem angesichts des Zeitablaufs durchaus nachvollziehbar sind. Dass der Berufungskläger sich mit C____ schliesslich geeinigt hat, so dass dieser seinen Strafantrag zurück gezogen hat, und sich auch mit B____ zu einigen versucht hat, scheint an sich sinnvoll, und ist im Ergebnis neutral und nicht als Argument gegen die Glaubhaftigkeit seiner Bestreitung zu werten. Im Übrigen sind die Aussagen des Berufungsklägers angesichts seiner Stellung als Beschuldigter kritisch zu würdigen, wobei zu betonen ist, dass ihm als Beschuldigtem im Strafverfahren nicht der Beweis für seine Unschuld obliegt. Es mag sein, dass er sein Verhalten beim Streit mit dem Sicherheitsmann C____ beschönigend darstellt. Immerhin ist seine Darstellung der Ereignisse nicht a priori unplausibel und wird dadurch gestützt, dass es tatsächlich keine objektiven Belege für irgendeine Verletzung von C____ und B____ gibt.
3.4.3 C____ hat anlässlich seiner ersten Einvernahme am 9.November 2015 (Akten S.41ff.) als Auskunftsperson zusammengefasst ausgesagt, dass es zunächst einen Streit zwischen ihm und dem Berufungskläger gab, weil dieser sein Auto falsch parkiert hatte und sich weigerte, ihm seine Personalien anzugeben und den Ausweis zu zeigen, und sich zunehmend arrogant benommen habe. Der Abschleppdienst sei bereits in Position zum Abschleppen des Porsche gewesen. Der Berufungskläger sei in sein Auto gestiegen, worauf er (C____) sich neben das Fahrzeug, Fahrerseite hinter dem linken Vorderrad, gestellt habe; der Chauffeur des Abschleppdienstes B____ sei auf der rechten Seite des Porsche auf der Höhe des Vorderrades gestanden. Der Berufungskläger habe das Fenster herunter gelassen und gesagt, er werde losfahren. Er (C____) habe gesagt, er bleibe stehen und rufe nun die Polizei. Als er per Funk via seinen Vorgesetzten die Polizei aufgeboten habe, sei der Berufungskläger mit dem Auto zurück und ihm dabei ein erstes Mal über den linken Fuss gefahren. Er habe dies dem Berufungskläger mitgeteilt, worauf dieser keine grosse Reaktion gezeigt habe. Das Auto habe ihn auch mit der Stossstange am Bein gestreift, so dass er einen Schritt rückwärts machen musste, um Schlimmeres zu verhindern. Er habe sich dann erneut in den vorderen Bereich auf der linken Seite des Autos gestellt, um zu verhindern, dass der Berufungskläger davon führe. Der Berufungskläger habe ihm gesagt, er solle aus dem Weg gehen und sei langsam auf ihn zugefahren. Er sei ihm wieder über den linken Fuss gefahren, er (C____) habe den Fuss aber schon während der Rollbewegung unter dem Rad herausgezogen. Er habe dem Berufungskläger nun gesagt: He Arschloch jetzt bist du mir schon wieder über meinen Fuss gefahren, worauf dieser ihn nur komisch angeblickt habe und davon gefahren sei. Das erste Mal sei ihm das Fahrzeug auf einer Breite von circa 15cm über den Fuss gefahren; das zweite Mal sei das Rad circa 9 cm über dem Fuss gewesen. Als ihm der Berufungskläger das erste Mal über den Fuss gefahren sei, sei er zeitgleich auch B____ über den Fuss gefahren, der aber Schuhe mit Stahlkappen getragen habe und deshalb nicht verletzt worden sei. Er selber habe nachher Schmerzen gehabt und ein Pochen verspürt; der Vorderfuss mit Rist sei rot und geschwollen gewesen; beim Arztbesuch am Folgetag sei der Fuss nur noch gerötet gewesen; der Arzt habe kein Zeugnis ausgestellt. Der Berufungskläger sei mit einer Geschwindigkeit von vielleicht 2 km/h bis maximal 5km/h gefahren, als er ihm über den Fuss fuhr. Er habe den Eindruck gehabt, dass er bewusst auf sie zugefahren sei und dass er damit rechnete, dass sie auf die Seite gehen würden. C____ hat vier Fotografien eingereicht, von denen zwei lediglich den parkierten Porsche (Akten S.49) und zwei die Situation während der Auseinandersetzung vor Ort (Berufungskläger, auf dem unteren Bild sichtbar, im Porsche, C____ und B____ beim Porsche, Akten S. 50) zeigen. An der Verhandlung vor Strafgericht (Akten S.170ff.) hat C____ diese Angaben als Zeuge im Wesentlichen bestätigt. Er gibt an, er habe nicht beobachtet, wie der Berufungskläger B____ über den Fuss gefahren sei; B____ habe ihm dies später mitgeteilt.
Die Aussagen von C____ an sich erscheinen prima vista durchaus stimmig und nachvollziehbar. Allerdings werden die Beschwerden stetig etwas gravierender geschildert - gegenüber der Polizisten hatte C____ lediglich ein leichtes Brennen am Fuss erwähnt, während er vor Strafgericht angab, dass er auf die Zähne beissen musste, um überhaupt weiter arbeiten zu können (Akten S. 32, 172). Insbesondere aber hat C____ trotz mehrfacher klarer Aufforderung durch die Polizisten, die Staatsanwältin und schliesslich das Strafgericht nie ein Arztzeugnis wenigstens eine Fotografie des Fusses eingereicht, welches die von ihm geklagten Beschwerden belegt (vgl. ausführlich unten E.4.3). Dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar. Dieser Umstand führt, entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo, zum Schluss, dass es keine Verletzungen zu belegen gegeben hat. Dies spricht dafür, dass der Fuss von C____ nicht eigentlich überfahren sondern lediglich touchiert wurde, wie der Fuss von B____ (vgl. unten E.3.4.4). Beim zweiten Mal hat C____ seinen Fuss laut eigenen Angaben vor dem Überrollen ohnehin zurückziehen können; der Fuss wurde hier also nicht überfahren.
3.4.4 B____ hat bei seiner ersten Einvernahme vom 3.Februar 2016 (Akten S.67ff.) als Auskunftsperson zusammengefasst ausgesagt, er sei aufgeboten worden, um den Porsche, welcher vor der Treppe beim Joggeli falsch parkiert war, abzuschleppen. Es habe eine Diskussion zwischen dem Sicherheitsmann und dem Berufungskläger um die Personalien von Letzterem gegeben. Der Berufungskläger sei in sein Fahrzeug gestiegen, um davon zu fahren. Der Sicherheitsmann habe ihn (B____) aufgefordert, sich auch neben das Fahrzeug zu stellen, damit der Berufungskläger nicht habe wegfahren können. Dieser habe mehrmals hin und her manövrieren müssen, um aus der Lücke zu kommen, da der Abschleppwagen hinter dem Porsche gestanden sei (vgl. Skizze, Akten S. 68: der Porsche steht, Fahrtrichtung Treppe, zwischen Treppe und Abschleppwagen). Sie hätten sich vor das Fahrzeug gestellt und seien dann, als sie sahen, dass der Fahrer sie abdrängen wollte, jeweils auf die Seite der Kotflügel gestanden. Sein Abstand zum Fahrzeug habe circa 5 bis 10 cm betragen, als der Lenker weiter gefahren und über seinen linken Fuss gefahren sei. Die Aussenseite des Pneus habe seinen Fuss an der Stahlkappe des Schuhs erwischt, sei ihm also nicht ganz über den Fuss gefahren, der Porsche habe den Fuss nur mit der Aussenseite des Reifens berührt (Akten S.70 ff., 72, Hervorhebung nicht original). Er habe nicht gesehen, dass der Porschelenker dem Sicherheitsmann über die Füsse gefahren sei, denn er sei auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrzeugs gestanden. Er habe erst nachher vom Sicherheitsmann erfahren, dass der Porschefahrer diesem über den Fuss gefahren sei, wie oft habe der Sicherheitsmann ihm nicht gesagt (Akten S.70). Beim Vorfall sei er nicht verletzt worden, auch sei der Schuh, ein robuster Arbeitsschuh mit Stahlkappen, nicht beschädigt worden. Seiner Ansicht nach habe der Porschefahrer nicht mitbekommen, dass er ihm über den Fuss gefahren sei. Ob er dies beim Sicherheitsmann gespürt habe, wisse er nicht. Der Sicherheitsmann habe dem Lenker laut zugerufen, dass er ihm über den Fuss gefahren sei; diese Bemerkung habe der Lenker sicher mitbekommen. Die Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Porschefahrer auf sie zugefahren sei, kann B____ nicht beantworten. An der Verhandlung hat er seine früheren Angaben als Auskunftsperson im Wesentlichen bestätigt (Akten S.175ff). Er glaube, der Berufungskläger sei dem Sicherheitsmann noch über die Füsse gefahren, bei ihm sei einfach ein Kontakt da gewesen. Ob der Sicherheitsmann dem Berufungskläger je gesagt habe, dass er ihm bereits über die Füsse gefahren sei, konnte B____ aber nicht sagen (Protokoll S.177, vgl. deutlich Audioaufnahme, Akten S.161, 1:23:30 ff.). Es war ihm auch nicht präsent, ob der Sicherheitsmann dem Berufungskläger etwas nachschrie, als dieser davon fuhr.
Auch die Angaben von B____ lesen sich an sich durchaus stimmig. Immerhin geht daraus hervor, dass der Berufungskläger B____ nicht über den Fuss gefahren ist, sondern lediglich mit dem Aussenreifen die Stahlkappe des Arbeitsstiefels berührt hat (Akten S. 72). Der einvernehmende Beamte spricht denn bezeichnenderweise nur von einem fast-über-den-Fuss-gefahren (Akten S.72). Auch kann B____ an der Verhandlung - anders als bei der polizeilichen Einvernahme - nun aber auf konkrete und präzise Frage nicht angeben, ob C____ gegenüber dem Berufungskläger je geäussert hat, dass er ihm über den Fuss gefahren sei. B____ geht im Übrigen davon aus, dass der Berufungskläger nicht mitbekommen hat, dass er seinen Fuss mit seinem Autoreifen gestreift hat.
3.4.5 D____, ein Fussballfan, hatte sich zur eigenen Unterhaltung vor Ort befunden, denn laut ihren Angeben machen sie und ihre Bekannten sich seit Jahren einen Spass daraus nachzusehen, was für Personenwagen im Parkverbot parkiert seien, da würden sich beim Abschleppen immer wieder amüsante Szenen abspielen (Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Februar 2016, Akten S. 75 ff.). Sie will beobachtet haben, dass der Berufungskläger zunächst mit dem Mitarbeiter des Abschleppdienstes diskutiert habe und der Sicherheitsmann C____ immer wieder dazwischen gegangen sei, um zu schlichten. Schliesslich habe der Berufungskläger dem Sicherheitsmann gedroht, er werde ihm über die Füsse fahren, wenn er ihn jetzt nicht fahren lasse. Sie habe beobachtet, wie der Porschefahrer beim Herausmanövrieren aus der Parklücke dem Sicherheitsmann über den Fuss, ihrer Erinnerung nach über den linken Fuss, gefahren sei; er habe mehrfach den Motor aufheulen lassen und sei schliesslich davon gefahren (Akten S. 79). Dass er auch dem Mitarbeiter des Abschleppdienstes über den Fuss gefahren sei, hat die Zeugin nicht mitbekommen (Akten S.80). Sie habe Fotos und auch einen Film - notabene auch von der Szene, als der Sicherheitsmann seinen Fuss unter dem Fahrzeug hatte (Akten S. 78) - erstellt; die Fotos habe sie C____ gegeben (Akten S.76). Da ihr Mobiltelefon unterdessen beschädigt sei und auf ihrem Computer Mac alles nach einer gewissen Zeit automatisch gelöscht werde, komme sie an diese Fotos und den Film nicht mehr heran, und sie wisse auch nicht mehr, wem sie diese geschickt habe, sie vermute C____ (vgl. Aktennotiz und E-Mail vom 9.Februar 2016, Akten S. 82). An der erstinstanzlichen Verhandlung hat auch sie, nun als Zeugin, im Wesentlichen ihre früheren Angaben bestätigt, dies allerdings sehr pauschal (Akten S.166ff.).
Die Angaben der Zeugin D____ muten insgesamt phantasievoll und übertrieben an. Sie hat an der Verhandlung vor Strafgericht neu einen angeblichen zweiten Sicherheitsmann erwähnt, der sich gar bloss mittels eines Sprungs auf die Treppe vor dem Porsche habe in Sicherheit bringen können (Akten S.167). Keine der anderen Personen erwähnt diesen zweiten Sicherheitsmann geschweige dessen angeblichen Sprung auf die Treppe. Diese Schilderung entbehrt jeder Glaubhaftigkeit. Auch erwähnt D____ als einzige der Befragten angebliche Drohungen, die der Berufungskläger gegenüber dem Sicherheitsmann ausgestossen haben soll, wonach er ihm über die Füsse fahren werde. Ausserdem scheint diese Zeugin zu einer gewissen Sensationslust zu neigen. Unter diesen Umständen können ihre Angaben nicht als stimmig und widerspruchsfrei gewertet werden. Es kann somit nicht darauf abgestellt werden, insbesondere was das angebliche Überfahren des Fusses von C____ betrifft. Erwähnenswert ist, dass die Zeugin, die dem Sicherheitsmitarbeiter C____ grundsätzlich wohl gesinnt scheint, festhält, sie hätte am ganzen Vorfall ziemlichen Spass gehabt; das sei wie Fernsehen (Akten S.167). Keinen Moment dringt in ihrer Aussage die geringste Sorge um das Wohlergehen von C____ durch. Dies lässt darauf schliessen, dass das Verhalten des Berufungsklägers von dieser Zeugin zwar als arrogant aber gegenüber dem Sicherheitsmann und dem Mitarbeiter des Abschleppdienstes jedenfalls nicht als gefährlich empfunden wurde.
3.4.6 Objektive Beweismittel gibt es nicht. Die angeblichen Verletzungen, welche C____ erlitten haben will, sind wie erwähnt nicht belegt (vgl. ausführlich unten E.4.3). Der angeblich von der Zeugin D____ erstellte Film, welcher die Szene des überfahrenen Fusses beinhalten soll, ist nicht vorhanden, was die Zweifel an ihren Aussagen weiter verstärkt. Die Fotografien in den Akten S. 49 (von C____ erstellt) zeigen die Parksituation vor dem Vorfall und sind insoweit nicht von Belang. Die offenbar von D____ erstellten Fotografien (Akten S. 50) zeigen nicht, wie der Fuss von C____ von B____ vom Porsche überfahren wird, sondern lediglich, wie diese beiden Personen neben dem Porsche stehen. Auf der unteren Fotografien (Akten S.50) ist der Berufungskläger zu sehen, der auf dem Fahrersitz sitzt und durch das geöffnete Fenster heraus schaut. Weiter ist auf diesen Bildern ersichtlich, dass C____ und B____ viel Platz hatten, um dem Fahrzeug ohne Weiteres auszuweichen zu können. C____ hat ausgesagt, dass das untere Bild (Akten S50; vgl. Audioaufnahme 58:00 ff.) die Situation zeige, nachdem ihm der Berufungskläger das erste Mal über den Fuss gefahren sei. Auf dieser Fotografie sehen C____ und B____ aber recht entspannt aus; es sind keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass C____ kurz zuvor einen heftigen Schmerz - wenigstens Schrecken - erlitten hätte dass er den Berufungskläger zur Rede stellen würde. Er schaut vielmehr entschlossen von diesem weg in eine andere Richtung.
3.4.7 In Bezug auf das dem Berufungskläger vorgeworfene Delikt - versuchte Körperverletzung zum Nachteil des B____, eine allfällige Körperverletzung des C____ ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens - ist nach diesen Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend folgendes festzuhalten. Es ist unbestritten, dass es am 17. Mai 2015 auf dem Parkplatz vor dem St. Jakob zu einer Diskussion zwischen dem Berufungskläger einerseits und C____ andererseits darüber gekommen ist, ob der Berufungskläger, der sein Auto dort trotz Parkverbotes abgestellt hatte, gegenüber dem Sicherheitsmann C____ seine Personalien angeben und einen Ausweis zeigen muss. Aufgrund der vorhandenen Beweise und Indizien und in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo ist von folgendem weiteren Ablauf auszugehen. Der Berufungskläger ist in sein Auto gestiegen und wollte davon fahren. C____, der dies nicht zulassen wollte, stellte sich deshalb dem Fahrzeug in den Weg und forderte B____ auf, dies ebenfalls zu tun. Der Berufungskläger musste, bevor er losfahren konnte, zunächst das Fahrzeug aus einer Lücke herausmanövrieren, da der Porsche hinten vom Abschleppwagen und vorne durch die Treppe eingeengt war. Der Berufungskläger hat, so die Angaben von C____, mitgeteilt, er fahre nun los (Akten S.42). Das Fahrzeug hat er laut Angaben von C____ mit einer Geschwindigkeit von lediglich 2 km/h bis maximal 5km/h manövriert (Akten S.44). Gemäss C____ soll der Berufungskläger zurückgefahren und ihm dabei ein erstes Mal über den linken Fuss gefahren sein (Akten S.42). Abgesehen von der entsprechenden Aussage von C____ gibt es keinen Beweis für dieses Überfahren. So kann, wie erwähnt, nicht auf die Angaben der Zeugin D____ abgestellt werden. B____ hat nicht beobachtet, dass der Berufungskläger C____ über den Fuss gefahren ist, und konnte sich an der Verhandlung nicht mehr erinnern, ob C____ gesagt habe, der Berufungskläger sei ihm über den Fuss gefahren. Es im Übrigen fraglich und nicht erstellt, dass der Berufungskläger im Auto bei laufendem Motor eine derartige Äusserung überhaupt mitbekommen hätte. Es ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Sicherheitsmann, nachdem ihm der Berufungskläger ein erstes Mal auf einer Breite von 15cm über den Fuss gefahren wäre, sich nicht etwa zurückzieht - zumal das Autokennzeichen bekannt und der Halter somit ohne Weiteres zu eruieren war -, sondern sich wieder vor respektive direkt neben das Auto stellt. Schliesslich sind auch keine Verletzungen des Sicherheitsmannes erstellt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Fuss hier allenfalls touchiert worden ist; ein eigentliches Überrollen des Fusses von C____ ist nicht erstellt. Gemäss Aussage von C____, auf die hier insoweit, d.h. in Bezug auf die Reihenfolge, abgestellt wird, ist der Berufungskläger bei diesem ersten Überfahren respektive eben Touchieren seines Fusses auch über den Fuss von B____ gefahren. Demgegenüber scheinen die Anklage und die Vorinstanz davon auszugehen, dass der Fuss von B____ erst bei respektive nach dem zweiten Kontakt mit dem Fuss von C____ überfahren wurde. Dies ist hier letztlich nicht ausschlaggebend und nicht weiter zu erörtern. Insoweit ist jedenfalls, wie dargelegt, davon auszugehen, dass der Fuss von B____ nicht überfahren wurde, sondern dass der Aussenreifen des Porsche den Schuhrand von B____ lediglich touchiert hat und dann abgeglitten ist (Akten S.70). C____ und B____ haben sich dann vorne respektive seitlich links des Fahrzeugs gestellt, um ein Wegfahren zu verhindern. Der Berufungskläger hat nach Aussagen von C____ gesagt, sie sollten auf die Seite gehen, und sei langsam weiter gefahren. Sie sind dann auch auf die Seite gegangen (vgl. Akten S. 72). Nun sei der Berufungskläger gemäss Angaben von C____ wieder über seinen Fuss gefahren, wobei er seinen Fuss unter dem rollenden Reifen habe zurückziehen können, so dass auch hier nicht von einem Überrollen des Fusses, sondern vielmehr von einem Touchieren auszugehen ist. Gestützt auf die Angaben von B____ ist schliesslich davon auszugehen, dass der Berufungskläger nicht gemerkt hat, dass er dessen Fuss mit dem Autoreifen berührt hat (vgl. Akten S.71f., 177). Dasselbe muss in Bezug auf C____ gelten, nachdem auch hier nicht von einem eigentlichen Überrollen des Fusses auszugehen ist. Dass C____ dem Berufungskläger allenfalls etwas nachgerufen hat - und zwar etwas von überfahrenem Fuss -, als dieser davonfuhr, ist durchaus plausibel. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Wortlaut dieser Äusserung beim Wegfahren und bei laufendem Motor nicht gehört und vor allem nicht verstanden hat.
3.5
3.5.1 Angeklagt ist ein Versuch der einfachen Körperverletzung. In subjektiver Hinsicht ist für die Annahme eines Versuchs der einfachen Körperverletzung der entsprechende Vorsatz erforderlich, wobei Eventualdolus genügt (Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 12 N 2 mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist, ob der Berufungskläger den Vorsatz gehabt hat, durch sein Verhalten den Privatkläger B____ zu verletzen. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz; vgl. dazu BGE 134 IV 28; Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.Auflage 2013, Art.12 N 13 mit weiteren Hinweisen). Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, ist bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis).
3.5.2 Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles erscheint das Risiko, dass B____ beim Vorgehen des Berufungsklägers verletzt werden könnte, als äusserst gering. Dabei ist insbesondere ausschlaggebend, dass der Berufungskläger, bevor er losgefahren ist, dies angekündigt und C____ und B____ aufgefordert hatte, auf die Seite zu gehen. Diese wurden also durch das Vorgehen des Berufungsklägers nicht überrascht. Der Berufungskläger hat, so jedenfalls der Eindruck des Sicherheitsmannes (Akten S. 44), damit gerechnet, dass die beiden Personen auf die Seite gehen würden - was sie notabene auch getan haben (vgl. Aussagen B____, Akten S. 69, 72). Beide Personen sind im Übrigen erwachsene Männer, von denen vernünftiges Verhalten, d.h. Ausweichen, erwartet werden konnte. Es bestand auch genügend Zeit und Raum für ein Ausweichen. Denn der Berufungskläger hat sich mit einer minimalen Geschwindigkeit von lediglich 2 km/h bis 5 km/h bewegt, welche es den beiden ohne weiteres ermöglichte, sich aus dem Gefahrenbereich zu begeben respektive den Fuss vor dem heranrollenden Fahrzeug wegzuziehen. Der Berufungskläger musste unter den gegebenen Umständen nicht mit einer Verletzung des B____ rechnen. Dieser hat ausserdem deutlich sichtbar robuste Schutzkleidung getragen (vgl. Akten S.50), was das Risiko einer Verletzung noch weiter vermindert hat. Nach Einschätzung von B____ hat der Berufungskläger auch nicht gespürt, dass er mit den Aussenreifen seinen Fuss touchierte; dasselbe muss für C____ gelten. Das Risiko einer Verletzung hat sich unter den konkreten Umständen nicht als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass das Verhalten des Berufungsklägers als Inkaufnahme dieses Risikos ausgelegt werden kann. Er ist somit von der Anklage der versuchten Körperverletzung freizusprechen.
4.
4.1 Weiter ist der Berufungskläger auch wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG (Führerflucht) verurteilt worden. Gemäss dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer als Fahrzeugführer bei einem Unfall einen Menschen getötet verletzt hat und die Flucht ergreift.
Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (Urteil Strafgericht S. 11f.), der Berufungskläger habe einen Unfall verursacht, welcher bei C____ zu einer Rötung, zu einer Prellung und Schmerzen geführt habe. Ohne sich um den Verletzten zu kümmern, habe er dann die Unfallstelle verlassen, obwohl er sich der verursachten Verletzung durchaus bewusst gewesen sei. Aus der Rötung und Prellung verbunden mit den Schmerzen ergebe sich die tatbestandsmässige Verletzung.
4.2 Der Tatbestand des Art. 52 Abs.2 SVG setzt objektiv voraus, dass der betreffende Fahrzeuglenker bei einem Verkehrsunfall eine Person verletzt getötet hat und anschliessend in Verletzung seiner gesetzlichen Verhaltenspflichten nach Unfall die Flucht ergriffen hat.
Die Verletzung respektive Tötung einer Person ist objektives Tatbestandsmerkmal, das zwingend erfüllt sein muss (vgl. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 92 N 2, 24; BGE 124 IV 79). Auf die Schwere Sichtbarkeit einer Verletzung kommt es nicht an. Eine Person gilt bereits als verletzt, wenn sie kleine beziehungsweise leichte Quetschungen, Prellungen, Verstauchungen Schürfungen erleidet, unabhängig davon, ob eine ärztliche Behandlung notwendig ist nicht. Nicht unter diese Bestimmung fällt eine Person, wenn sie nur absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden erlitten hat, denen kaum Beachtung geschenkt werden muss (BGE 122 IV 356 E. 3b S. 359 mit Hinweis; BGer 6B_528/2015 vom 6. Oktober 2015).
4.3 C____ hatte kurz nach dem Vorfall gegenüber den Mitarbeitern der von ihm requirierten Kantonspolizei lediglich ein leichtes Brennen am Fuss angegeben; er war von den Polizisten indes darauf hingewiesen worden, dass er ein Arztzeugnis einholen und direkt der Staatsanwaltschaft zustellen solle (Akten S.32, 34). Bei der Einvernahme vom 9.November 2017 hat er auf Frage nach allfälligen Verletzungen und deren Dokumentation angegeben, dass er nach dem Vorfall Schmerzen und auch ein Pochen verspürt habe und der Vorderfuss mit Rist rot und geschwollen gewesen sei. Als er am Tag nach dem Vorfall zum Arzt gegangen sei, sei der Fuss nur noch rot gewesen; der Arzt habe kein Zeugnis ausgestellt (Akten S.44). Gemäss Aktennotiz der zuständigen Staatsanwältin vom 22. März 2016 hat C____ telefonisch zugesagt, ihr baldmöglichst ein Arztzeugnis zukommen zu lassen (Akten S.85). Mit Schreiben des Strafgerichts vom 8. April 2016 ist C____ erneut - und notabene erneut vergeblich - aufgefordert worden, bis zum 8. Mai 2016 das in Aussicht gestellte Arztzeugnis einzureichen (Akten S.100). C____ hat mit Schreiben vom 1.September 2016 dem Strafgericht lediglich mitgeteilt, dass er die Anzeige respektive den Strafantrag gegen den Berufungskläger zurück ziehe und kein Interesse an dessen strafrechtlicher Verfolgung habe. An der vorinstanzlichen Verhandlung hat er angegeben, im ersten Moment sei der Fuss gerötet gewesen und er habe gewusst, dass er nicht mehr weiter arbeiten könne, wenn er den Schuh ausziehe. Er habe den Schuh anbehalten und auf die Zähne gebissen. Am nächsten Tag sei der Fuss noch rot, aber nicht schmerzhaft gewesen und er habe wieder arbeiten gehen können. Ein Arztzeugnis hat er auch an der Verhandlung nicht vorgelegt (Akten S.172).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass C____ zwar leichte Beschwerden, wie zunächst nur ein leichtes Brennen, dann eine Rötung sowie Schmerzen, die am Folgetag völlig abgeklungen seien, angegeben hat. Diese Beschwerden sind indes in keiner Weise objektiviert und belegt. Obwohl C____ bereits kurz nach dem Vorfall von den Mitarbeitern der Kantonspolizei darauf hingewiesen wurde, dass er ein Arztzeugnis einholen und der Staatsanwaltschaft zusenden solle, ist er dieser Aufforderung sowie auch den weiteren Aufforderungen durch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht aus unerfindlichen Gründen nie nachgekommen. Es gibt nicht einmal eine Fotografie des angeblich geröteten Fuss, so dass wenigstens diese Rötung dokumentiert gewesen wäre. Dieses Verhalten von C____ ist nicht nachvollziehbar. Diese Umstände sind jedenfalls geeignet, gewichtige Zweifel an seiner Darstellung über die angeblich erlittenen Beschwerden zu wecken. Unter diesen Umständen und in Beachtung der Unschuldsvermutung kann nicht als erstellt gelten, dass C____ beim fraglichen Vorfall tatsächlich Verletzungen erlitten hat. Ein objektives Tatbestandsmerkmal des Art.92 Abs. 2 SVG ist nicht erfüllt. Der Berufungskläger ist somit auch in diesem Anklagepunkt freizusprechen (vgl. Weissenberger, a.aO., Art. 92 N 24 mit weiteren Hinweisen).
4.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der subjektive Tatbestand des Art. 92 Abs. 2 SVG nicht erfüllt wäre, da sich nach dem oben Ausgeführten für den Berufungskläger auch keine Hinweise dafür aufdrängten, dass C____ eine Verletzung erlitten hätte (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 92 N 24). So ist insbesondere nicht erstellt, dass der Berufungskläger sich überhaupt bewusst war, dass er den Fuss von C____ - aber auch von B____ - touchiert hatte und dass C____ deshalb entsprechend verletzt gewesen wäre. Es kommt somit auch keine versuchte Tatbegehung in Frage; eine solche ist im Übrigen auch nicht angeklagt.
Der Berufungskläger ist somit auch von der Anklage des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht, Art. 92 Abs. 2 SVG) freizusprechen.
5.
5.1 Der Berufungskläger dringt mit seinen Begehren durch und er wird von der Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall kostenlos freigesprochen, nachdem das Verfahren betreffend Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C____ zufolge Rückzugs des Strafantrags bereits von der Vorinstanz eingestellt worden ist.
5.2 Ausserdem ist dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung auszurichten. Darüber ist, nach Eingang der Honorarnote des Verteidigers, mit separatem Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2017 entschieden worden.
Der vormalige Verteidiger hat für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote über einen Betrag von insgesamt CHF3935.-, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, ohne Verhandlung, eingereicht (Akten S. 158), die in jeder Hinsicht angemessen erscheint. Dazu kommt eine angemessene Entschädigung für die Bemühungen des Verteidigers in Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von insgesamt CHF1147.50 (4,25 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF250.-, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer).
Der für das zweitinstanzliche Verfahren neu beigezogene Verteidiger macht eine Parteientschädigung von insgesamt CHF7595.20 geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand inklusive Verhandlung von 24,45 Stunden scheint prima vista zwar relativ hoch, unterscheidet sich indes kaum vom Zeitaufwand des Verteidigers vor erster Instanz (22,59 Stunden, ohne Verhandlung). Da ein Anwaltswechsel stattgefunden hat, der neu beigezogene Anwalt sich in die Materie hat einarbeiten und auch eine schriftliche Berufungsbegründung hat ausarbeiten müssen, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand grundsätzlich angemessen. Hingegen beträgt der übliche Stundenansatz bei einem derartigen Verfahren mittleren Schwierigkeitsgrades praxisgemäss CHF250.- und nicht wie geltend gemacht, CHF280.- (vgl. AGE SB.2016.36 vom 27. Juni 2017 E. 5.1). Das angemessene Honorar für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt somit CHF6112.50. Die geltend gemachte Auslagenpauschale von 4%, auf einem Honorar von CHF6112.50, beträgt CHF244.50 und führt vorliegend ebenfalls zu einem angemessenen Resultat. Unter Berücksichtigung von 8% Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen von CHF508.60 beträgt die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren somit CHF6865.60.
Insgesamt wird dem Berufungskläger für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren somit eine Parteientschädigung von CHF11948.10 zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafdreiergerichts vom 7. September 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil des C____ zufolge Rückzugs des Strafantrags.
A____ wird von der Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des B____ und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) kostenlos freigesprochen.
A____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 11948.10 zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
- Privatkläger
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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